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Anrechnung auf die Ausgleichsabgabe
Unabhängig von den Gesetzesänderungen der letzten Zeit gilt
nach wie vor die gesetzlich festgeschriebene Anrechnungsregelung:
Sie können beim Kauf von Blindenware 50 Prozent der auf
der Rechnung ausgewiesenen ablöseberechtigten Blinden-Arbeitsleistung
auf die Ausgleichsabgabe anrechnen.
Durch die Kürzung des Betrages für die Ausgleichsabgabe
sparen Sie bares Geld.
Hinweise zur aktuellen Gesetzeslage finden Sie weiter unten auf dieser
Seite.
Rechnungsdetails
Beim Kauf von Blindenware bescheinigen wir den Anteil des Materialwertes
und den Anteil der Arbeitsleistung der Werkstatt gesondert auf der
Rechnung.
Von der ausgewiesenen Arbeitsleistung, auf der Rechnung als ablöseberechtigte
Blinden-Arbeitsleistung bezeichnet, können 50 Prozent auf die
Ausgleichsabgabe angerechnet werden.
Die bezogene Zusatzware kann seit dem 01.08.1996 nicht mehr angerechnet
werden.
Höhe der Ausgleichsabgabe
Nach dem Schwerbehindertengesetz müssen Arbeitgeber mit mindestens
20 Beschäftigten 5 Prozent ihrer Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten
besetzen. Dies sind die sogenannten Pflichtplätze. Für jeden
nicht besetzten Pflichtplatz muss der Arbeitgeber monatlich eine Ausgleichsabgabe
von 105 bis 260 Euro zahlen. Die Höhe der jeweiligen Ausgleichsabgabe
wird anhand der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote
Schwerbehinderter berechnet:
• Beschäftigungsquote von 3 % bis unter 5 % = 105 Euro
• Beschäftigungsquote von 2 % bis unter 3 % = 180 Euro
• Beschäftigungsquote von weniger als 2 % = 260 Euro
Kleinbetriebsregelung
Für Arbeitgeber, die im Jahresmittel bis zu 39 zu berücksichtigende
Beschäftigte haben, beträgt die Ausgleichsabgabe abweichend
hiervon 105 Euro, sofern sie jahresdurchschnittlich weniger als einen
Schwerbehinderten beschäftigen.
Für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich bis zu 59 zu berücksichtigenden
Beschäftigten und einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung
von weniger als zwei Schwerbehinderten 105 Euro und bei einer jahresdurchschnittlichen
Beschäftigung von weniger als einem Schwerbehinderten 180 Euro.
Zahlung der Ausgleichsabgabe
Der Arbeitgeber hat die zu entrichtende Ausgleichsabgabe selbst zu
errechnen und einmal jährlich an die für seinen Sitz zuständige
Hauptfürsorgestelle abzuführen.
In der Praxis bedeutet dies, Sie erhalten einen vom zuständigen
Arbeitsamt einen Fragebogen. In diesem müssen Sie angeben, wie
viele Beschäftigte Sie in Ihrem Betrieb haben und wie viele davon
im Jahresdurchschnitt Schwerbehinderte sind. Anhand des Fragebogens
errechnen sie Ihre Zahllast selbst. Am Ende des Formblattes werden
Sie darauf aufmerksam gemacht, dass Sie Lieferungen von Schwerbehindertenbetrieben
und Blindenbetrieben in Abzug bringen und diese Summe gleich als geleistete
Zahlung kürzen können.
Blindenwarenbezug bedeutet also für Sie bares Geld, weil der
auf unserer Rechnung vermerkte anrechenbare Betrag direkt Ihre Zahllast
bei der Ausgleichsabgabe senkt.
Als Beweis für die Richtigkeit Ihrer Kürzung legen Sie dem
ausgefüllten Formular bitte ein Duplikat unserer Rechnung bei.
Aktuelle Gesetzeslage
Die Beschäftigungspflichtquote für Schwerbehinderte
bleibt auch im Jahr 2003 bei 5%.
Die Zielvorgabe des SGB IX, die Arbeitslosigkeit schwerbehinderter
Menschen um 25% innerhalb der letzten drei Jahre zu senken, wurde
knapp verfehlt. Dennoch soll die Beschäftigungspflichtquote nicht
erhöht werden. Stattdessen sind Erleichterungen für Arbeitgeber
geplant.
Innerhalb des SGB IX ist geregelt, dass Arbeitgeber mit mehr als 20
Beschäftigten 5% der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten
Menschen zu besetzen haben (Beschäftigungspflichtquote), ansonsten
sind sie zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe verpflichtet. Nach §
71 SGB IX sollte sich diese Quote automatisch zum 1.1.2003 auf 6%
(wie vor dem 1.10.2000) erhöhen, wenn nicht die Arbeitslosigkeit
schwerbehinderter Menschen im Oktober 2002 um mindestens 25% geringer
ist als im Oktober 1999.
Dieses Ziel ist knapp verfehlt worden. Im Oktober 2002 waren rund
144.000 Schwerbehinderte arbeitslos - rund 45.000 weniger (oder 23,9%)
als im Oktober 1999. Dennoch will Bundesministerin Ulla Schmidt an
der 5%-Pflichtquote zumindest für das Jahr 2003 festhalten. Dies
ergibt sich aus dem Entwurf eines „Gesetzes zur Änderung
der Fristen und Bezeichnungen im Neunten Buch Sozialgesetzbuch und
zur Änderung anderer Gesetze“.
Die Einführung einer Kleinbetriebsklausel ist geplant.
Ebenso wie bei der Ausgleichsabgabe ist nun auch bei der Beschäftigungspflichtquote
die Einführung einer Kleinbetriebsklausel geplant. § 71
Abs. 1 Satz 1 SGB IX soll derart verändert werden, dass sich
die Beschäftigungspflicht nicht mehr nach der monatlichen Situation,
sondern nach der jahresdurchschnittlich monatlichen Zahl der Arbeitsplätze
richtet. Das bedeutet, Arbeitgeber mit monatlich bis zu 39 Arbeitsplätzen
müssen im Jahresdurchschnitt je Monat einen schwerbehinderten
Menschen und Arbeitgeber mit monatlich bis zu 59 Arbeitsplätzen
müssen im Jahresdurchschnitt je Monat zwei schwerbehinderte Menschen
beschäftigen.
Ursprünglich sollten die Neuregelungen zum 1.1.2003 in Kraft
treten. Das Gesetz wurde in der ersten Dezemberwoche im Bundestag
beraten und dann an den Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit verwiesen.
--
Alle Angaben auf dieser Seite sind sorgfältig recherchiert. Eine
Gewähr für die Richtigkeit der Angaben und ihr Zutreffen
im Einzelfall kann jedoch nicht übernommen werden.
Bei Fragen zur Ausgleichsabgabe und zur Beschäftigungsquote hilft
Ihnen Ihre zuständige Hauptführsorgestelle.
>> zum Kontakt
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